Die Datenschutzbehörde hat die Einführung AMS-Algorithmus im Jänner 2021 untersagt. Die Erhebung personenbezogener Daten und die mittels Computerprogrammen daraus berechneten Arbeitsmarktchancen für die Betroffenen falle unter „Profiling“, wofür es keine gesetzlichen Grundlagen gebe. Die AMS-BeraterInnen wären zudem ermächtigt die Letztentscheidung darüber zu treffen, ob eine Person unterstützungswürdig ist oder nicht. Fühle sich eine Person falsch eingeschätzt, gebe es im vorliegenden Entwurf keine Möglichkeit eine Neubewertung zu verlangen.
Die computergestützte Selektion unterstützungswürdiger arbeitsloser Menschen und die Endselektion nach Gutdünken der jeweiligen AMS-BeraterInnen werden von der Faehre und vielen NGO’s, bis hin zur Volksanwaltschaft, sehr kritisch gesehen.
Die Datenschutzbehörde bestätigt mit ihrer Entscheidung die Bedenken der Algorithmus-KritikerInnen. Wir werden das Thema weiter verfolgen und auf unserer Homepage informieren, weil wir davon ausgehen, dass der AMS-Algorithmus direkte Auswirkungen auf viele Menschen mit Suchterkrankung haben wird.